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Kinderfreibetrag
Bei getrennt lebenden Eltern wird nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines minderjährigen Kindes, der dem Elternteil zusteht, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, dem anderen Elternteil auf dessen Antrag übertragen.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldete ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut ( § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG).
Als Kinderbetreuungskosten gelten nicht nur Aufwendungen für Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG, sondern alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Wollendung seines 18. Lebensjahres. Hierzu zählen beispielweise Aufwendungen für die regelmäßige Unterbringung an Wochenenden.
Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang ist ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind, der erkennen lässt, dass der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d. h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zum Kind steht.
Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, beispielweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor.
Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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