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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (421 Worte)

Übertragung von Grundstücken - Geschäftsveräußerungen im Ganzen?

Nach Rechtsprechung des BFH (Beschluss, 01.04.2004, V B 112/03) kann die Übertragung eines einzelnen, vermieteten Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen.

Durch den Eintritt in die bestehenden Miet- bzw. Pachtverträge durch den Erwerber findet eine Übertragung eines laufenden Betriebes statt, der auch fortgeführt werden kann und meist auch wird.

Im Leitsatz heißt es hierzu wörtlich: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Wird ein Grundstück nur teilweise vermietet oder verpachtet liegt nach Ansicht des BFH eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur insoweit vor, wenn der nicht vermietete oder verpachte Teil zumindest zur Vermietung bzw. zur Verpachtung bereitgehalten wird und die Vermietung vom Erwerber nicht unwesentlich fortgesetzt wird.

Wirt ein Grundstück hingegen gänzlich unvermietet bzw. unverpachtet übertragen, liegt nach Ansicht des BFH keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (11.10.2007, V R 57/06). Dies gelte, da zum Übertragungszeitpunkt kein Geschäftsbetrieb übertragen werde, der fortgeführt werden könne.

Im Leitsatz zu diesem Urteil stellten die Richter klar, dass die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG darstellt.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass im Hinblick auf die nach der EuGH-Rechtsprechung erforderliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben, es maßgeblich darauf ankommt, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art des übertragenen Vermögens/Teilvermögens und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Nach diesen Grundsätzen sei die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrages keine Geschäftsveräußerung. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Es bleibt vielmehr bei einer grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundstücksübertragung, so der urteilende Senat.

Ebenfalls keine Geschäftsveräußerung im Ganzen besteht bei der Übertragung von zur Bebauung bereitstehenden Grundstücken, da der Erwerber offensichtlich eine andere unternehmerische Tätigkeit durchführt als der Veräußerer (BFH, 18.09.2008, V R 21/07). In diesen Fällen fehle es an der Unternehmensfortführung. Hierzu heißt es in der Urteilsbegründung:

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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