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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (537 Worte)

hälftiger Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung von Ehegatten

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2014 (V R 4/13) zur Steuerbarkeit von Leistungen Dritter an einen Verein zu äußern.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
  1. Zahlungen Dritter für die steuerbare Tätigkeit eines Vereins können Drittentgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sein, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge z.B. nicht kostendeckend festsetzt.
  2. Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) voraus. Vermögensverwaltung ist danach z.B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen.
  3. Sportanlagen können an Vereinsmitglieder aufgrund der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb eines Zweckbetriebs überlassen werden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen erbringen kann, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind.

So erbringt nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt".

Mit dieser Rechtsprechung ist die Verwaltungsauffassung, nach der es bei "echten Mitgliederbeiträgen" allgemein an einem Leistungsaustausch fehlt (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien und Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteueranwendungserlasses) nicht vereinbar.

Liegen sodann steuerbare Leistungen vor, ist über Steuerfreiheit, Drittentgelte und Steuersatz zu entscheiden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört "zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt". Zur Besteuerungsgrundlage gehört somit alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen."

Nach den BFH-Urteilen vom 9.10.2003 (V R 51/02) und vom 26.09.2012 (V R 22/11), mit denen sich der erkennende Senat der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt - unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss" -, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
  • der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt,
  • der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und
  • mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
Nicht zum Entgelt gehören hingegen Zahlungen des Dritten, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden.

An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient.

Der Steuerbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 28. März 2024

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