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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (261 Worte)

GmbH-Anteilsübertragung gegen Nießbrauchsrecht

GmbH-Anteile können unentgeltlich übertragen werden, wenn das wirtschaftliche Eigentum (inklusive entsprechender Stimmrechte und wesentlicher Gesellschafterrechte) an den Anteilen ausschließlich gegen ein Nießbrauchsrecht übereignet werden.

Oft hat diese Form der Übertragung einen Versorgungscharakter für den Altgesellschafter. Bei dieser Form der Anteilsübertragung liegt eine unentgeltliche Übertragung vor, sodass es sich nicht um eine Veräußerung gemäß § 17 EStG handelt und kein Veräußerungsgewinn entsteht.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.06.2005 (VIII R 14/04) entscheiden, dass auch eine Unentgeltlichkeit der Übertragung vorliegt, wenn später eine Abstandszahlung für den Nießbrauch geleistet wird und das Nießbrauchsrecht damit abgelöst wird.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:

  1. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG. Eine Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog. Surrogationsprinzips).
  2. Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.
Stand also bereits bei Übertragung der Anteile fest, dass eine Abstandszahlung zu leisten ist, besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung gegen Nießbrauch und einer Geldforderung. In diesem Falle entsteht keine unentgeltliche Übertragung.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Übertragungsgestaltung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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