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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (228 Worte)

Zuwendung eines Wohnrechts an längerlebenden Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil vom 03.06.2014 (II R 45/12) entschieden, dass ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nur vorliegt, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten wird und diese dann auch noch zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.

Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG schreibt vor, dass unter anderem der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei verbleibt, wenn der Erblasser das Grundstück bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Weiterhin ist es Voraussetzung, dass das Grundstück beim Erben ebenfalls zur Selbstnutzung bestimmt ist (sog. Familienheim) und auch genutzt wird.

Die Steuerfreiheit greift jedoch nicht, wenn der Erbe das begünstigte Grundstück auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG).

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime gewähre. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei hierzu eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum nicht auch eine letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 16. April 2024

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