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Versorgungsanstalt für Schornsteinfeger
Der BFH hatte in einem Urteil vom 15.05.2013 (X R 18/10) entschieden, dass die Beiträge der Bezirksschornsteinfeger zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister weder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG noch nach Nr. 2 b EStG abgezogen werden dürfen.
In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus: Zu Recht hat das Finanzgericht entschieden, dass die Beiträge an die VdBS keine Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. sind. Es handelt sich bei der VdBS zwar um eine "berufsständische Versorgungseinrichtung" im Sinne dieser Vorschrift, diese erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen. Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da von der VdBS keine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgebaut worden ist.
Zu den Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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