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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 13.05.2015, III R 8/14 - Kindergeld
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 06.02.2014 (VI R 34/12) zur Ermittlung des "angemessenen Einkommens" für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geäußert.
Für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung ist es notwendig, dass der Unterhaltende über ein ausreichendes Einkommen hierfür verfügt. Wie dieses Einkommen ermittelt wird, ist demnach von entscheidender Bedeutung. Im geurteilten Fall ging es um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages.
In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung ist es notwendig, dass der Unterhaltende über ein ausreichendes Einkommen hierfür verfügt. Wie dieses Einkommen ermittelt wird, ist demnach von entscheidender Bedeutung. Im geurteilten Fall ging es um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages.
In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
- Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen.
- Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen.
- Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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