CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Grundsatz der Vollständigkeit - GoB
Steuerpflichtige können nachträglich, also nach Abgabe einer Steuererklärung ihre ursprünglich gewählte Veranlagungsform ändern. Das Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagungsform kann grundsätzlich solange nachträglich abweichend ausgeübt werden, bis die entsprechenden Steuerbescheide endgültig bzw. bestandskräftig geworden sind.
Ein Widerruf der ursprünglichen Wahl kann im Einspruchs- und im Klageverfahren erklärt werden. Nicht mehr möglich ist eine Änderung dagegen im Revisionsverfahren vor dem BFH.
Ein Wahlrecht steht den Steuerpflichtigen gemäß der Ansicht des BFH den Ehegatten solange zu, solange ein Steuerbescheid grundsätzlich noch änderbar ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Finanzamt Steuerbescheide rückwirkend ändert, wegen z.B. Anerkennung von Verlustrückträgen. Gleiches soll z.B. auch gelten, wenn Steuerpflichtige vor einem Finanzgericht einen Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, die Steuerpflichtigen aber gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlegen.
Eine nachträgliche Änderung der Veranlagungsform ist selbst dann noch möglich, wenn im Rahmen einer Einzelveranlagung der Ehegatten ein Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Wählen beide Ehegatten daraufhin im Einspruchsverfahren gegen den anderen (also noch nicht bestandskräftigen) Bescheid die Zusammenveranlagung, so wird der bereits bestandskräftige Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Anders herum gilt die Änderung des Wahlrechts ebenfalls. Ist ein Bescheid im Rahmen einer Zusammenveranlagung bereits bestandskräftig geworden, erlässt das Finanzamt aber einen Änderungsbescheid, können die Ehegatten für Jahre vor 2013 noch die getrennte Veranlagung wählen. Dies geschieht im Rahmen eines Einspruchs.
Für weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an. Gemeinsam finden wir die beste Lösung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Ein Widerruf der ursprünglichen Wahl kann im Einspruchs- und im Klageverfahren erklärt werden. Nicht mehr möglich ist eine Änderung dagegen im Revisionsverfahren vor dem BFH.
Ein Wahlrecht steht den Steuerpflichtigen gemäß der Ansicht des BFH den Ehegatten solange zu, solange ein Steuerbescheid grundsätzlich noch änderbar ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Finanzamt Steuerbescheide rückwirkend ändert, wegen z.B. Anerkennung von Verlustrückträgen. Gleiches soll z.B. auch gelten, wenn Steuerpflichtige vor einem Finanzgericht einen Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, die Steuerpflichtigen aber gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlegen.
Eine nachträgliche Änderung der Veranlagungsform ist selbst dann noch möglich, wenn im Rahmen einer Einzelveranlagung der Ehegatten ein Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Wählen beide Ehegatten daraufhin im Einspruchsverfahren gegen den anderen (also noch nicht bestandskräftigen) Bescheid die Zusammenveranlagung, so wird der bereits bestandskräftige Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Anders herum gilt die Änderung des Wahlrechts ebenfalls. Ist ein Bescheid im Rahmen einer Zusammenveranlagung bereits bestandskräftig geworden, erlässt das Finanzamt aber einen Änderungsbescheid, können die Ehegatten für Jahre vor 2013 noch die getrennte Veranlagung wählen. Dies geschieht im Rahmen eines Einspruchs.
Für weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an. Gemeinsam finden wir die beste Lösung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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