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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (326 Worte)

Realteilung - Auflösung einer Personengesellschaft

Gründe für die Auflösung einer Personengesellschaft kann es viele geben. Dies steuerlich optimal zu gestalten, ist dann Aufgabe der Gesellschafter und dessen Berater.

Ein Weg eine Besteuerung der angesammelten stillen Reserven vorerst zu vermeiden ist die sogenannte Realteilung. Die Realteilung ist eine besondere Form der Auseinandersetzung der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen.

Die Realteilung ist hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Voraussetzungen in § 16 Abs. 3 EstG geregelt. Sie kennzeichnet den Tatbestand der Betriebsaufgabe.

Bei der Realteilung muss mindestens 1 wesentliche Betriebsgrundlage nach der Betriebsaufgabe (Auflösung der Gesellschaft) weiterhin Betriebsvermögen in einem Einzelunternehmen eines Realteilers bleiben.

Als wesentliche Betriebsgrundlage bezeichnet man Wirtschaftsgüter, die ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für den jeweiligen Betriebszweck besitzen (funktionale Betrachtungsweise). Wesentliche Betriebsgrundlage können jedoch auch Wirtschaftsgüter sein, in denen besonders hohe stille Reserven vorhanden sind (quantitative Betrachtungsweise).

Es haben sich 3 Formen von Realteilungen herausgebildet, die zu einer Steuerneutralität der Betriebsaufgabe führen. Bei diesen 3 Formen spricht man vom:
  • Idealfall
  • von der Realteilung mit Kapitalkontenanpassung und
  • von der Realteilung mit Spitzenausgleich.
Diese 3 Formen unterscheiden sich dahingehend, wie die Wirtschaftsgüter und Schulden verteilt werden und wie mögliche Wertunterschiede ausgeglichen werden.

Im Idealfall können die Wirtschaftsgüter und Schulden genau zu gleichen Teilen entsprechend der Beteilungsverhältnisse verteilt werden. Bei der Form mit Kapitalkontenanpassung werden mögliche Wertunterschiede durch Anpassungen in den Kapitalkonten ausgeglichen. Bei der Form mit Spitzenausgleich werden Wertdifferenzen durch Zahlungen der einzelnen Realteilen aneinander ausgeglichen.

Das Elegante an der Realteilung ist die Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten, so dass keine Besteuerung von aufzudeckenden Stillen Reserven stattfindet. Werden unter Umständen einzelne Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, findet hierfür eine Besteuerung statt.

Hinsichtlich der Realteilung hat der Gesetzgeber eine 3-jährige Sperrfrist geschaffen. Werden die Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren nach Einreichung der Steuererklärung der realgeteilten Gesellschaft veräußert oder entnommen, wird rückwirkend der gemeine Wert bei der Übertragung angesetzt. Dies führt sodann zur Besteuerung der stillen Reserven.

Für die im Detail dann aufwendigeren Regelungen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 28. März 2024

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