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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (180 Worte)

BFH, 10.04.2014, III R 20/13

  • Urteile
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 27.02.2014 (III R 60/13) zur Bestimmung des Ortes des regelmäßigen Arbeitsstätte geäußert. In dem Urteil ging es um die Festsetzung der Höhe der Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Hierbei war der Ausbildungsbetrieb die regelmäßige Arbeitsstätte.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
  1. Ist ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet und sucht er diesen fortdauernd auf, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen, so ist der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.
  2. Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis regelmäßig zeitlich befristet ist, reicht nicht aus, um dem Ausbildungsbetrieb die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen.
  3. Fahrtkosten von Auszubildenden zu einem derartigen Ausbildungsbetrieb sind daher nur mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 18. April 2024

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