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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (478 Worte)

BFH, 14.05.2014, VIII R 25/11

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 03.09.2013 (6 K 6154/10)Stellung bezogen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Privatfahrten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem betrieblichen Dienstwagen.

In dem Urteil stellten die Richter fest, dass bei einem bestehenden Privatnutzungsverbot hinsichtlich des Dienstwagens der unter Umständen doch festgestellte Privatanteil kein Lohncharakter trägt, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Zur Abwendung einer verdeckten Gewinnausschüttung muss das bestehende Privatnutzungsverbot auch überwacht und durchgesetzt werden.

Die allgemeine Lebenserfahrung, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein repräsentatives Fahrzeug auch für private Zwecke nutzt, kann durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches widerlegt werden.

Die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Privatnutzungsbesteuerung an "normale" Angestellte ist also nicht auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar.

Die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung hat nicht mit dem Wert nach der lohnsteuerrechtlichen 1%-Regelung  zu erfolgen.

In der Urteilsbegründung heisst es zum Vorliegen einer privaten Nutzung wörtlich: Ob eine private PKW-Nutzung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Der Beklagte (hier Finanzamt, Anm. d. Red.) trägt die Feststellungslast dafür, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin ihren Dienstwagen auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich um einen steuerbegründenden Umstand. Die Regeln der Feststellungslast kommen jedoch erst zum Zuge, wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal nicht erweislich ist. Zuvor ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Gericht, z.B. unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises, eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins trägt der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung. Er beruht auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. Auch ein vertragliches Verbot einer privaten Nutzung genügt regelmäßig nicht, eine private Nutzung vollständig auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt. Dies kann etwa durch ein Fahrtenbuch geschehen oder durch organisatorische Maßnahmen, die eine Privatnutzung ausschließen.
Zur Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung führten die Richter aus: Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar. Als Bemessungsgrundlage sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Macht der Unternehmer nicht von der 1-%-Regelung Gebrauch und führt er auch kein Fahrtenbuch, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen nicht Gegenteiliges ergibt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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