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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (280 Worte)

atypisch stille Gesellschaft

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/M. hat sich zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee geäußert (Verfügung, 04.04.2014, S 7222 A - 7 - St 16).

Der anzuwendende Steuersatz bei Lebensmitteln ist immer wieder Streitpunkt zwischen Unternehmen und der Finanzbehörde. Dies resultiert daher, dass der eventuelle Anteil an Darreichungsleistungen zu einem möglichen Regelsteuersatz von 19% USt führt und einige Lebensmittel von vorn herein vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen sind.

Beim Verkauf von zubereitetem Kaffee als coffee-to-go berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Abschn. 3.6. UStAE zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken). Hierdurch wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen begehrt.

In § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 wird die Anwendung des entsprechenden Steuersatzes für die Lieferung von Kaffee und Tee geregelt. Dies betrifft jedoch die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver.

In der Verfügung heißt es, dass zubereiteter Kaffee oder Tee in die nicht begünstige Position 2202 des Zolltarifs einzureihen seien. Damit unterliegt die Lieferung dieser Getränke nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz. Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung habe keinen Einfluss auf den Steuersatz.

Diese Sichtweise habe bereits der BFH (29.8.2013, XI B 79/12) zur Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an Imbissständen bestätigt.

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7% zur Anwendung kommen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 35 der Anlage 2). Hier heißt es, dass “…Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (…) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses…” dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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