CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Vermietung von nur einem Gebäudeteil
Der Bundesfinanzhof hatte sich ein einem Urteil vom 09.10.2013 (IX R 2/13) dahingehend zu äußern, wie Werbungskosten bei der Vermietung von nur einem Gebäudeteils zu behandeln sind.
In diesem Falle bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht durch die Vermietung von nur einem Gebäudeteil nur auf das entsprechende Gebäudeteil. Eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist nach ständiger Rechtsprechung jeweils auf die einzelnen Mietobjekte zu beziehen.
In den Leitsätzen formulierten die Richter ihre Ansichten wie folgt:
In diesem Falle bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht durch die Vermietung von nur einem Gebäudeteil nur auf das entsprechende Gebäudeteil. Eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist nach ständiger Rechtsprechung jeweils auf die einzelnen Mietobjekte zu beziehen.
In den Leitsätzen formulierten die Richter ihre Ansichten wie folgt:
- Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt bezogen.
- Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.
- Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
- Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i.S. von § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten.
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