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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (340 Worte)

Disquotale Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Baden-Würtemberg hatte sich in einem Urteil vom 25.02.2014 (5 K 284/12) hinsichtlich der Privatanteilsbesteuerung und der Behandlung möglicher Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Unterhaltskosten geäußert.

Hierbei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei der Nutzung eines Dienstfahrzeuges bei gleichzeitiger Zuzahlung für die Nutzung dieses Fahrzeuges, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, die Zuzahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sei.

Die Richter führten in der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.
Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden.
Dabei setzen Werbungskosten wie Betriebsausgaben stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgaben-Begriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind.
Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der Werbungskosten nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.
Die Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben sind daher grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren. Steuerpflichtige haben also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen getätigt werden.
Dem entsprechend hat der BFH entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und daher Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.1 S.1 EStG sind.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Dienstag, 23. April 2024

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