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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (304 Worte)

ärztliche Gemeinschaftspraxis kann gewerblich werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 19.09.2013 (11 K 3969/11 G) zur möglichen Gewerblichkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis geäußert.

Hierbei kamen die Richter zu der Aussage, dass die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein kann, wenn eine zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin (wegen fehlender Beteiligung am Gewinn und an den stillen Reserven) nicht als Mitunternehmerin anzusehen ist. Dies soll zumindest dann gelten, wenn die aufgenommene Ärztin eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig ist.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus:

Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Darüber hinaus darf die Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht als Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen oder selbstständigen Tätigkeit oder eines freien Berufs anzusehen sein. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört aber nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit der Ärzte (Katalogberuf).

Doch allein die Ausübung eines Katalogberufes reicht zur Bejahung freiberuflicher Einkünfte nicht aus. Auch bei der Ausübung eines Katalogberufs erfordert der Charakter der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG, dass die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist..
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kann sich ein Angehöriger eines freien Berufs der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Freiberuflich tätig wird er jedoch nur dann, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Dies setzt voraus, dass die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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