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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (338 Worte)

Abgeltungssteuer bei Gesellschafterdarlehen

Das Finanzgericht Münster hat sich mit Urteil vom 22.01.2014 (12 K 3703/11 E) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG geäußert. Revision ist zugelassen.

Zweifelsfragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit kamen auf, da seit 2009 grundsätzlich alle Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zu unterwerfen sind. Jedoch gelten für einige klar bestimmte Fälle Ausnahmen. Hier werden für die Zinseinnahmen der meistens höhere persönliche Steuersatz fällig. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an deren Anteilseigner gezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist; § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus: Insbesondere liegt keine Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG) vor. Danach hat der Gesetzgeber bei Belastungs- und Begünstigungstatbeständen wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Beurteilung, ob der Gesetzgeber diesen Anforderungen bei der konkreten Regelung gerecht geworden ist, ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Spielraum ist begrenzt durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht der Senat in der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen i.S. der Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG gegenüber Darlehenszinsen, die an Dritte gezahlt werden und der Abgeltungssteuer unterliegen, gibt es sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

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cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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