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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (271 Worte)

BFH, 01.06.2016, X R 26/14

  • Urteile
Die nachfolgenden Hinweise gelten nur für Arbeitnehmer, für das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

Bei ausländischen Arbeitnehmern können die geltenden Regelungen in deren Heimatländern dazu führen, dass sich der Minijob und die Anwendungen der deutschen Regelungen nachteilig auf die soziale Absicherung des jeweiligen Arbeitnehmers oder auf dessen mitversicherte Angehörige auswirkt.

Personen aus dem Ausland sollten sich daher vor Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland bei den Stellen ihrer eigenen Sozialversicherung informieren, welche Auswirkungen eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in Deutschland auf ihre soziale Absicherung hat.

Denn es könnte dazu kommen, dass der Krankenversicherungsschutz eines Arbeitnehmers im Heimatland durch die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland entfällt.

Durch die Ausübung eines Minijobs entsteht im Regelfall kein eigener Krankenversicherungsschutz. Alle Beiträge, die der Arbeitgeber an die Bundesknappschaft (knapp über 30%), werden einverleibt und zur Deckung der allgemeinen Kosten verbraucht.

Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung im Herkunftsland (z.B. aus einer Familienversicherung oder Wohnortversicherung) können durch die Tätigkeitsaufnahme in Deutschland entfallen.

Arbeitnehmer, die nur einen Minijob in Deutschland ausüben, müssen sich daher möglicher Weise um eine eigene Krankenversicherung bemühen.

Wenn Arbeitnehmer in Deutschland nicht durch andere Vorschriften einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, gelten sie als "Nichtversicherte". Für diesen Personenkreis gilt dann die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).

Die Pauschbeträge zur Krankenversicherung haben Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Für privat Versicherte braucht der Arbeitgeber keine Beiträge für die Krankenversicherung / Pflegeversicherung abführen.

Die Regelungen für die Aufstockungsmöglichkeit hinsichtlich des Kontos bei der Deutschen Rentenversicherung gilt auch bei ausländischen Minijobbern.

(Quelle: Minijob Zentrale)

Haben Sie weiterführende Detailfragen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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