Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (450 Worte)

Sachausschüttung - BFH, 11.04.2018 IR 34/15

Der BFH hatte sich in einem Urteil 16.01.2014 (V R 28/13) zu den notwendigen Inhalten bzw. Angaben in ordnungsgemäßen Rechnungen geäußert. Hier ging es im Speziellen um die Leistungsbeschreibung als notwendigen Teil einer Rechnungen.

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Dies gilt dann, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Diese Auffassung ist bereits ständige Rechtsprechung. Auf die verwiesenen Dokumente müssen den entsprechenden Rechnungen nicht beigefügt sein.

Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, muss die entsprechende Rechnung unter anderem die Angaben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG enthalten - also Angaben über den Umfang und die Art der Leistung.

In der Urteilsbegründung nahmen die Richter wie folgt Stellung:  "Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.a; vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.a). Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c bb; in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.b)."

Nicht notwendig ist also, dass die zusätzlichen Unterlagen und Dokumente mit der Rechnung physisch verbunden sein müssen. § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV beschreibt dies bereits. Hier wird festgehalten, dass eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich vorhanden sein muss.

Aus meiner Erfahrung der letzten Jahre heraus ist es äußerst ratsam, großes Augenmerk auf die Leistungsbeschreibung zu legen. Gerade im Bereich der Dienstleistungs- und Werkleistungsverträge finden die Finanzbehörden oft Ansätze, die Leistungsbeschreibung als "zu ungenau" einzustufen und daher den Vorsteuerabzug zu versagen. Es ist daher sehr anzuraten, in den Verträgen so genau wie möglich die zu erbringenden Leistungen zu beschreiben. Die Rechnungen müssen dann auf diese Verträge erweisen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder bei der Schaffung der richtigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug, sprechen Sie mich gern an. Ich stehe Ihnen streitbar zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 19. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)