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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (300 Worte)

erste Tätigkeitsstätte - befristetes Arbeitsverhältnis - BFH, 10.04.2019, VI R 6/17

Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem Urteil vom 05.02.2014 (X R 22/12) zur Steuerbegünstigung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen geäußert.

Hierbei stellten die Richter fest, dass auch die ab 2001 geltende Rechtslage für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 34 Abs. 3 i.V. mit § 16 EStG voraussetzt, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.

In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu weiter aus: "Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven.

Zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es beispielsweise, wenn die sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch Veräußerung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen.

Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen.

(Der entstehende) ... Gewinn ist jedoch nur dann ein Betriebsaufgabegewinn i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten vorliegt. Wird auch nur eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen eines anderen Betriebs verwendet und zum Buchwert in das dortige Betriebsvermögen überführt, liegt im Ganzen keine begünstigte Betriebsaufgabe vor.

Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gilt aufgrund der Verweisung auf die außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur für Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG, soweit sie nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Dieser eindeutige Wortlaut der steuerbegünstigenden Norm schließt es aus, auch auf andere (Nichtveräußerungs-)Gewinne die Tarifermäßigung anzuwenden."

Haben Sie Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steuergünstigen Beendigung Ihres Unternehmens, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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