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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen ab 1.10.2014
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 14.11.2013 (III R 18/13) entschieden, dass es verfassungsgemäß sei, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung oder Behinderung) abhängig gemacht wird.
Eine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit muss auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei bis vierjährigen Kindern nicht angenommen werden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die in §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG enthaltenen Beschränkungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Eine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit muss auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei bis vierjährigen Kindern nicht angenommen werden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die in §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG enthaltenen Beschränkungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Bauträger - Korrektur der Rechtsanwendung § 13b UStG - Erstattung jetzt?Steuerberater Hamburg
(webseite) am Samstag, 06. April 2019 09:15
[…] Urteil stellten die Richter dar, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das […]