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Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist im Einkommensteuergesetz unter anderem im § 21 geregelt.
Die Besteuerung der Erträge erfolgt mit dem individuellen Steuersatz.
Den Einnahmen werden die Werbungskosten gegenüber gestellt. Die möglichen abziehbaren Werbungskosten sind in § 9 EStG festgehalten.
Hierzu gehören demnach unter anderem:
- Schuldzinsen für die Finanzierung sowie die Geldbeschaffungskosten,
- Versicherungsbeiträge,
- Aufwendungen für die notwendigen Fahrten,
- die laufenden Betriebskosten,
- Reparaturen und Instandhaltungen,
- Abschreibungen,
Die Abschreibungsmöglichkeiten sind in verschiedenen Normen geregelt. Die grundsätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind in § 7 EStG festgehalten. Für denkmalgeschützte Objekte gilt weiterhin § 7 i EStG und für Objekte in Sanierungsgebieten gilt auch § 7 h EStG.
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Kommentare
Gäste - BFH, 13.12.2017, XI R 3/16 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Samstag, 02. Februar 2019 09:00
[…] Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf […]