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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (346 Worte)

Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

Arbeitnehmern ist es untersagt, Konkurrenztätigkeiten durchzuführen, die zum Schaden des Arbeitgebers führen. Dies gelte auch, wenn diese Untersagung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Zu dieser Ansicht kommt das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil am 10.06.2013 (21 Sa 850/12).

In der Urteilsbegründung führten die Richter wörtlich aus:

"Der Beklagten (Arbeitnehmer, Anm. der Red.) ist dahingehend zuzustimmen, dass einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist ... Dieses gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag hierüber keine Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers findet. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens ein Wettbewerbsverbot auch über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein ... Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt ... Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbotes nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, ihm ist ebenso wenig gestattet, einem Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit zu helfen oder einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen ... Demgegenüber darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten ... Nicht unter das Wettbewerbsverbot fallen auch vorbereitende Maßnahmen für die Aufnahme eines konkurrierenden Handelsgeschäfts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die lediglich auf die Schaffung der formalen und organisatorischen Voraussetzungen (z.B. Anmietung von Geschäftsräumen, Ankauf von Waren etc.) für das geplante eigene Unternehmen gerichtet sind ... Entscheidend für die Abgrenzung von erlaubter Vorbereitungshandlung zu unerlaubter Wettbewerbstätigkeit ist, ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers bereits unmittelbar in die Geschäfts- und Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers eingegriffen wird ... Immer dann, wenn die Vorbereitungsmaßnahmen schon selbst als Teil der werbenden Tätigkeit aufzufassen sind, gehören sie zur verbotenen Konkurrenztätigkeit." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 24. April 2024

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