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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (168 Worte)

Bewertung durch Ertragswertverfahren

Mit Urteil vom 11.09.2013 (II R 61/11) hat sich der Bundesfinanzhof zur Bewertung bebauter Grundstücke mittels Ertragswertverfahren zum Zwecke der Bestimmung der Erbschaftsteuer geäußert.

In den Leitsätzen zu diesem Urteil machten die Richter deutlich:
  1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.
  2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Wie weit dieses Urteil bei nahen Angehörigen standhält und wie weit der vereinbarte Mietzins von der Ortsüblichkeit abweichen kann, wird wohl durch weitere Urteile geklärt werden müssen.

Bei Zweifelsfrage stehe ich Ihnen gern streitbar zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer […]

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Freitag, 19. April 2024

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