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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (285 Worte)

Investitionsabzugsbetrag vs. 1%-Regelung

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 12.06.2013 (2 K 1191/12) entschieden, dass für Fahrzeuge, für die später zur Berücksichtigung des Privatanteils die 1%-Regelung angewendet wird, kein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden kann.

Bedingung für den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG ist die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. nur in Betracht kommt, wenn das Wirtschaftsgut zumindest fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann mit der Anwendung der 1 %-Regelung allein die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Nach Ansicht des BFH widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter PKW, für den der Steuerpflichtige die 1%-Regelung in Anspruch nimmt, typischerweise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Erfahrungsgemäß entspricht der Pauschalwert von monatlich 1% des Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25% (BFH-Beschluss vom 3.1.2006 - XI B 106/05,)

Dem steht auch die Ausfassung im BFH-Beschluss vom 26. November 2009 (VIII B 190/09) nicht entgegen. Hier heißt es in den Leitsätzen:

  1. Für einen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des PKW dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.
  2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt (gegen BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 IV C 6 -S 2139- b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 Rn. 47).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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