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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (329 Worte)

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 12.02.2014 (7 K 407/13 E) zur Abziehbarkeit von Aufwendungen zu äußern, die der Nichteigentümer eines Grundstücks trägt.

Im geurteilten Fall ging es darum, dass der Nichteigentümer-Ehegatte für ein Grundstück die Anschaffungskosten mitgetragen und durch ein Darlehen finanziert hatte.

Gemäß dem Urteil können die Zinszahlungen für das Darlehen und die Abschreibungen vom Nutzenden (Nichteigentümer-Ehegatte) gewinnmindernd angesetzt werden, wenn dieser der wirtschaftlich Belastete ist.

Das Innehabens des Eigentums sei nicht Voraussetzung für die Abziehbarkeit. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Aufwendungen im eigenbetrieblichen Interesse entstehen. Nicht entscheidend sei eine mitschuldnerische Stellung.

In der Urteilsbegründung stellen die Richter fest: "Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Frage der Afa für Gebäude, die nicht im Eigentum des Nutzenden stehen, für die er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind Abschreibungen beim Nutzenden und Zahlenden zu berücksichtigen, BFH-Urteil vom 25.02.2010 IV R 2/07, BStBl II 2010, 670. Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt danach nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 --EStG--), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. 01. 1995 GrS 4/92,BStBl II 1995, 281). In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind. Für den Abzug von Herstellungskosten durch AfA als Betriebsausgaben ist allein entscheidend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt und er das Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen darf."
cpm- Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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