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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (271 Worte)

doppelte Haushaltsführung ab 01.01.2014

Hinsichtlich der Vorschriften für den Ansatz der Aufwendungen für einen doppelten (zweiten) Haushalt - doppelte Haushaltsführung - haben sich einige Verschärfungen zum 01.01.2014 ergeben.

Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Hier heißt es in der neuen gültigen Fassung: Werbungskosten sind die notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind demnach ab 2014 nur noch abziehbar, wenn ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort besteht, die Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt existiert und für deren Unterhalt eine finanzielle Belastung vorliegt.

Hinsichtlich der Aufwendungen wurde ab 2014 eine Höchstgrenze eingeführt. Diese beträgt € 1.000,00 im Monat. Weiterhin dürfen Aufwendungen nur für eine angemessene Wohnung von 60 qm berücksichtigt werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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