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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Einkommensteuererklärung per Fax
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil vom 24.07.2014 (XI R 14/11) Stellung zur Umsatzbesteuerung eines Kleinunternehmers genommen. In dem Urteil ging es um den nachträglichen Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft.
Die Richter formulierten ihre Standpunkte in den Leitsätzen wie folgt:
Die Richter formulierten ihre Standpunkte in den Leitsätzen wie folgt:
- Auch ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
- Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sogenannte Option zur Regelbesteuerung) zu sehen.
- In Zweifelsfällen muss das Finanzamt den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.
- Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung kann dem Finanzamt gegenüber auch konkludent abgegeben werden. Der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG darf weder in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber für die Option einen bestimmten Erklärungswortlaut habe vorschreiben wollen, noch ist hieraus zu schließen, dass eine Option allein durch eine ausdrückliche Erklärung vorgenommen werden könnte.
- Eine Option zur Regelbesteuerung durch konkludentes Verhalten kann von einem sogenannten Kleinunternehmer auch in der Weise erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
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