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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (263 Worte)

Ausgleich einer Gläubigerbenachteiligung

Unternehmer können in einem Land die Vergütung der gezahlten Vorsteuerbeträge erreichen, wenn sie hierzu einen Antrag im Zuge eines sogenannten Vorsteuervergütungsverfahrens stellen.

Bedingung hierfür ist, dass in dem entsprechenden Land keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt werden.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Problematik in einem Urteil vom 08.08.2013 (V R 3/11) entschieden, dass der Antrag auf Vergütung der entsprechenden Vorsteuer eines im Drittland ansässigen Unternehmens eigenhändig unterschrieben sein muss - anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens (Abgrenzung zum EuGH-Urteil C-433/08, Yaesu Europe BV, Slg. 2009, I-11487).

Der Vergütungsantrag ist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Frist handelt es sich nicht nur um eine sogenannte Ordnungsfrist, sondern um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (BFH, 21.10 1999, V R 76/98 und EuGH-Urteil, 21.06 2012 C-294/11, Elsacom, BFH/NV 2012, 1404 zur sechsmonatigen Frist nach Art. 7 Abs. 1 der Achten EG-Richtlinie). Der Antrag ist ferner eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).

In der Urteilsbegründung heißt es: Ein Absehen vom Eigenhändigkeitserfordernis des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG zugunsten der im Drittland ansässigen Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn nach der für Drittlandunternehmen geltenden Dreizehnten EG-Richtlinie dieselbe Rechtslage wie nach der für Gemeinschaftsunternehmen geltenden Achten EG-Richtlinie bestünde. Dies ist indes nicht der Fall: Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Präambel der Dreizehnten EG-Richtlinie eine "harmonische Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern" beabsichtigt und zur Erreichung dieses Ziels eine Ausrichtung an der Achten EG-Richtlinie vorgesehen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Vergütungsverfahren gleich ausgestaltet sind.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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