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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (297 Worte)

innergemeinschaftliche Reihengeschäfte

Durch die Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 haben sich wesentliche Änderungen ergeben durch die neue Definition des Begriffs der "ersten Arbeitsstätte".

Gerade für Pflegekräfte hat sich nun eine Vielzahl geändert. Pflegekräfte, die nicht ortsgebunden eingesetzt werden, praktisch von Patient zu Patient fahren, haben keine erste Arbeitsstätte mehr. Diese Pflegekräfte haben demzufolge nur Dienstfahrten.

An 3 Beispielen sollen die möglichen Konstellationen aufgezeigt werden.

Beispiel a): Die Pflegekräfte benutzen für ihre Fahrten einen Dienstwagen. Dieser Dienstwagen wird jeden Morgen am zentralen Ort der Pflegeleitung abgeholt und abends wieder abgestellt. Die Fahrten zur Pflegeleitung erfolgt mit privatem Pkw.

Lösung: Die Fahrten zur Pflegeleitung stellen keine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte dar, da die Pflegekräfte auch nach BFH-Rechtsprechung (09.06.2011, VI R 55/10 und VI R 58/09) keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Die Arbeitnehmer können demnach wie bei Dienstfahrten die gefahrenen Kilometer mit 0,30 € ansetzen und nicht nur 0,30 € je Entfernungskilometer. Wenn die private Nutzung des Dienstwagen ansonsten untersagt ist, entfällt hier die Privtanteilsbesteuerung.

Beispiel b): Die Pflegekräfte dürfen die Dienstwagen auch für die Fahrten nach Hause benutzen. Sie fahren also die Pflegeleitung morgens und abends nicht erst an. Die Pflegeleitung wird nur zu Dienstbesprechungen mit dem Dienstwagen angefahren.

Lösung: Der Arbeitgeber braucht keinen Privatanteil versteuern, da wie beim Beispiel a) keine Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte vorliegen.

Beispiel c): Hier fahren die Pflegekräfte wie in Beispiel b), jedoch auch von zu hause direkt zur Pflegeleitung und auch umgekehrt.

Lösung: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Pflegeleitung muss ein Privatanteil versteuert werden. Für den Weg zur ersten Arbeitsstätte (Ort der Pflegeleitung) kann die Pflegekraft die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen.

Haben Sie Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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