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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (256 Worte)

Fahrtkosten bei Dienstfahrten

Entstehen beruflich bzw. betriebliche bedingte Fahrtkosten durch die Nutzung eines privaten Fahrzeuges können diese als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Hierbei können für jeden beruflich bzw. betrieblich nachgewiesenen, gefahrenen Kilometer 0,30 € angesetzt werden. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt sich der Ansatz auf 0,30 € je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).

Für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ein Privatanteil in Höhe von 0,03% des Listenpreises pro Monat zu versteuern.

Hierzu hatte der BFH in einem Urteil vom 22.09.2013 (VI R 57/09) entschieden, dass beim Nachweis der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch der Faktor 0,002% des Listenpreises pro Anzahl der Fahrten Ansatz finden kann.

In dem Urteil stellte der BFH klar: "Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen."

Also gibt es hier 2 Möglichkeiten:
  • 0,03% vom Listenpreis x Entfernungskilometer pro Monat
  • 0,002% vom Listenpreis x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 18. April 2024

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