CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Das neue Reisekostenrecht ab dem 01.01.2014 bringt einige Neuerungen - unter anderem auch für ambulante Pflegedienste und deren Pflegekräfte.
Eine grundlegende Neuerung für die Pflegedienste ist die Festlegung, dass ambulante Pflegekräfte in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte mehr besitzen. Es liegt somit regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor. Zukünftig kann nicht mehr pauschal unterstellt werden, dass der Arbeitgeber regelmäßig "angesteuert" wird.
Arbeitgeber können somit die Reisekosten (z.B. gefahrene Kilometer x 0,30 €) steuerfrei und sozialversicherungsfrei erstatten bzw. die Arbeitnehmer können diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Eine erste Tätigkeitsstätte haben unter Umständen grundsätzlich nur noch Mitarbeiter, die organisatorische Aufgaben im Unternehmen übernehmen.
Weiterhin ist zu unterscheiden, ob Mitarbeiter die Fahrzeuge täglich von einem Sammelpunkt abholen müssen oder diese direkt von zu Hause nutzen können. Hier entstehen unter Umständen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Einschneidend ist auch die Änderung hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen. Ab einer Abwesenheit von 8 Stunden von der Wohnung können 12 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden können 24 € vom Arbeitgeber erstattet werden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Eine grundlegende Neuerung für die Pflegedienste ist die Festlegung, dass ambulante Pflegekräfte in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte mehr besitzen. Es liegt somit regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor. Zukünftig kann nicht mehr pauschal unterstellt werden, dass der Arbeitgeber regelmäßig "angesteuert" wird.
Arbeitgeber können somit die Reisekosten (z.B. gefahrene Kilometer x 0,30 €) steuerfrei und sozialversicherungsfrei erstatten bzw. die Arbeitnehmer können diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Eine erste Tätigkeitsstätte haben unter Umständen grundsätzlich nur noch Mitarbeiter, die organisatorische Aufgaben im Unternehmen übernehmen.
Weiterhin ist zu unterscheiden, ob Mitarbeiter die Fahrzeuge täglich von einem Sammelpunkt abholen müssen oder diese direkt von zu Hause nutzen können. Hier entstehen unter Umständen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Einschneidend ist auch die Änderung hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen. Ab einer Abwesenheit von 8 Stunden von der Wohnung können 12 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden können 24 € vom Arbeitgeber erstattet werden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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