Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (257 Worte)

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basiskrankenversicherung

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen, bei denen sich der Eigentümer eine Selbstnutzung vorbehalten hat, ist eine Überschussprognose hinsichtlich des Gesamtüberschusses und der Einkünfteerzielungsabsicht vorzunehmen.

Dies gelte auch dann, wenn die Eigennutzung in der Nebensaison liegt und unter Umständen auch gar nicht ausgeübt wird. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 16.04.2013 (IX R 26/11) entschieden.

Bei allen Einkunftsarten wird seitens der Finanzverwaltung geprüft, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder Liebhaberei bzw. Hobby. Laut gefestigter Rechtsprechung liegt eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen vor, wenn auf Dauer ausschließlich an fremde Dritte vermietet wird, selbst wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen.

Bei einer teilweisen Eigennutzung ist jedoch durch eine Überschussprognose zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten entsteht.

In den Leitsätzen des o.g. Urteils halten die Richter deutlich fest: "Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Unerheblich ist, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt."
Wird aufgrund der Eigennutzung kein Gesamtüberschuss erzielt, werden die Werbungskosten anteilig nicht zum Abzug zugelassen.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie trotz dieses Urteils nutzen können, bespreche ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

[…] Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG […]

[…] Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG […]
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 19. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)