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Nichtigkeit von Prüfungsanordnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit den Voraussetzungen der Rechtskraft von Prüfungsanordnungen zu beschäftigen. In dem Urteil (06.08.2013, VIII R 15/12) fassten die Richter ihren Standpunkt in den Leitsätzen wie folgt zusammen:
"1. Die Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden Finanzamts maßgebenden Erwägungen enthält.
2. Eine Prüfungsanordnung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig, wenn für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann.
3. Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führt nicht zu deren Nichtigkeit."
Die allgemeinen Vorschriften zu den steuerlichen Außenprüfungen und damit zu den Voraussetzungen für die Rechtskraft von Prüfungsanordnungen sind der Abgabenordnung geregelt. Hierzu geben die Regelungen §§ 193 AO ff Auskunft.
Benötigen Sie Hilfe bei der Vorbereitung, Begleitung, Nachbereitung (Auswertung der Prüfungsergebnisse) oder bei den Rechtsbehelfen (Einsprüche gegen die Prüfungsbescheide) sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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