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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (336 Worte)

BVerfG, 29.03.2017, 2 BvL 6/11 - Verlustabzug

Der BFH hatte sich erneut mit dem Thema zu beschäftigen, ob Verpflegungsleistungen dem ermäßigten (7%) oder dem Regelsteuersatz (19%) zu unterwerfen sind.

Klar geregelt ist, dass der Verkauf von Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, das Anbieten von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensmittels jedoch dem Regelsteuersatz.

Zu Diskussionen führt es regelmäßig, wenn diese beiden Möglichkeiten nicht klar getrennt werden (können).

Im hier behandelten Fall erbrachte eine Catering-Firma Verpflegungsleistungen für Kindergärten (BFH, 28.05.2013, XI R 28/11). Das Unternehmer erstellte Speisepläne mit den Kindergärten, lieferte die Menüs durch eine Servicekraft vorportioniert mit anschließender Besteck- und Geschirrreinigung.

Diese Vermischung von Lebensmittellieferung und Sonstiger Verpflegungsdienstleistung führe zur Regelbesteuerung. Darüber hinaus liegen im geurteilten Fall keine Standardspeisen vor.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu wörtlich: "Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist danach nur dann eine Lieferung (von Lebensmitteln; Anm. d.R.) und keine sonstige Leistung, wenn es sich um Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 17; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 812, Rz 13). Nur beim Vorliegen einer Standardspeise kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente - wie z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck - an. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 812, Rz 13)."
Weiter heißt es: "Besondere Umstände, die belegen, dass die Lieferung von Speisen trotz der von der Klägerin zusätzlich erbrachten Dienstleistungen dominierender Leistungsbestandteil war, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Sie ergeben sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - weder aus der fehlenden Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck noch aus der fehlenden Essenszuteilung am Tisch und der nicht vorhandenen Bedienung."
Zur Umgehung dieser Vermischung der verschiedenen Leistungen, die eigentlich unterschiedliche Umsatzsteuersätze nach sich ziehen könnten, gibt es verschiedene Anätze. Wenn ich Ihnen hierzu behilflich sein kann, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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