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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (237 Worte)

Zimmervermietung an Prostituierte 19% USt

Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem Fall hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes bei Vermietungseinkünfte zu äußern. Im Urteil vom 22.08.2013 (V R 18/12) vertrat der BFH die Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht auf die Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte anzuwenden sei.

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% setze eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen für eine kurzfristige Beherbergung gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG voraus. Dies liege bei stunden- bzw. tageweiser Vermietungen von Zimmern in einem Bordell nicht vor. Hier liege keine Beherbergung vor.

Auf entsprechende Umsätze ist der Regelsteuersatz in Höhe von 19% anzuwenden. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu wörtlich: "Im Streitfall hat das FG zu Recht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die aufgrund des Verzichts (§ 9 UStG) steuerpflichtige Leistung verneint. Wie das FG zutreffend entschieden hat, fehlt es an der nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG gleichermaßen erforderlichen Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen. Die von der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten dienten nicht wie in der dem EuGH-Urteil Elisabeth Blasi in Slg. 1998, I-481 zugrunde liegenden Fallgestaltung der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (BFH-Beschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661, Rz 14 ff.) und dem folgend BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 (BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441) überlassen." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 16. April 2024

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