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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (579 Worte)

Überschussprognose bei verbilligter Wohnungsvermietung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 20.11.2013 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002) zu noch offenen Fragen hinsichtlich des neuen Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG geäußert.

Aufgrund der neuen Regelung seit 2007 gab es durch die Praxisanwendungen und die Rechtsprechung immer wieder Diskussionsbedarf bei Detailfragen. Hierzu äußerte sich nunmehr das Ministerium im o.g. Schreiben.

Aufgenommen wurden unter anderem Fragen zu:
  • den begünstigten Betrieben,
  • den begünstigten Wirtschaftsgütern,
  • der Investitionsabsicht,
  • der voraussichtlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes,
  • den Hinzurechnungen / den Minderungen,
  • der Rückgängigmachung.
So heißt es in dem Schreiben zu immatieriellen Wirtschaftsgütern: "Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, BStBl II S. 865). Das gilt nicht für sog. Trivialsoftware, die nach R 5.5 Absatz 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört."

In RZ 18 heißt es auch: "In den Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Absatz 3 EStG oder der Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG verkürzt das im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr nicht den maßgebenden Investitionszeitraum. Erfolgt die Übertragung beispielsweise im letzten Wirtschaftsjahr der Investitionsfrist für ein Wirtschaftsgut, für das der Rechtsvorgänger einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hat, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen."

Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach Anschaffung eines Wirtschaftsgutes wird formuliert: "Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen."

Weier heißt es: "Ist allerdings die Investitionsfrist nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG bereits abgelaufen und wurde tatsächlich keine Investition getätigt, kann ein Investitionsabzugsbetrag bereits wegen der gleichzeitigen Rückgängigmachung (Randnummer 50) nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Abzug so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition gerechnet werden kann."
Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages bei einer Neugründung heißt in dem BMF-Schreiben: "Bei der Neugründung eines Betriebes ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzeptes nicht möglich ist... Der Steuerpflichtige hat anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen. Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprechen, können darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen für den Steuerpflichtigen in der Regel kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung nach dem Ende des Gewinnermittlungszeitraums oder des Bilanzstichtages in einem Zeitraum, der den bei ernsthaft geplanten Investitionen üblichen Rahmen nicht überschreitet, dahingehend zu prüfen, ob sich die Durchführung der geplanten Investition weiter konkretisiert. Als ein den üblichen Rahmen nicht überschreitender Zeitraum kann regelmäßig das auf das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr angesehen werden."

Haben Sie Fragen zur Anwendung und Ausnutzung eines möglichen Investitionsabzugsbetrages und zu den entsprechenden betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Folgen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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