Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (351 Worte)

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Durch die Abgabe einer nachträglich erstellten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich mittels Bilanz) kann ein bereits vorher dem Finanzamt gegenüber erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung rechts wirksam widerrufen werden.

In dem erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart findet kein neuer Wechsel statt, sondern eine Korrektur des ursprünglichen Wechsels. Dies gelte dann, wenn hierdurch nur die bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG weitergeführt wird. Dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 16.10.2013 (9 K 124/12). Die Revision wurde zugelassen und ist anhängig (BFH, IV R 39/13).

Im Streitfall ging es um die Gewinnermittlung eines Landwirts.

In der Urteilsbegründung heißt es durch die Richter, dass eine Bindung an die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart für die Folgejahre nicht bestehe.

So heißt es wörtlich: "Entgegen der Auffassung des Klägers entfaltet der Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG, entsprechend des Wortlautes der Vorschrift, keine Bindungswirkung für die Frage, welche Art der Gewinnermittlung (Einnahmen-/Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich) anstelle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vorgenommen wird. Er entlässt den Steuerpflichtigen lediglich für vier Wirtschaftsjahre aus der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 1 EStG. Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht. Formal wird das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Dies entspricht im Ergebnis auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung. Dieser Auffassung ist der BFH beigetreten. So sieht das Gesetz an keiner Stelle eine Frist für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechtes vor. Auch der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG spricht für diese Rechtsauffassung. Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung. Da der Abschluss durch den Steuerpflichtigen erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums erstellt wird, folgt hieraus, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten auch erst durch den Abschluss und folglich nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt wird." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 28. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)