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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (458 Worte)

Gefahr: Scheinselbständigkeit

Um die Lohnnebenkosten bei Mitarbeitern reduzieren zu können, hält der Trend in fast allen Bereichen der Wirtschaft an, selbständige Kräfte anstatt Arbeitnehmer zu beschäftigen. Hierdurch wird die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Subunternehmer abgewälzt.

Doch nur, weil über den Verträgen "Dienstleistungsvertrag" oder "Werkvertrag" drüber steht, ist noch lange keiner drin.

Grundsätzlich hat jeder Auftraggeber zu Beginn der Zusammenarbeit und vor Auftragsvergabe die Pflicht, eine wahre Einschätzung des Tätigkeitsverhältnisses vorzunehmen. Hier müssen die Rahmenbedingungen und die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers analysiert werden.

Das klingt grundsätzlich erst einmal einfach, birgt jedoch bei vorschneller Einschätzung der Tätigkeit als selbständige Dienstleistung die Gefahr, dass bei einer späteren Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft Sozialversicherungsabgaben nachgezahlt werden müssen - und das meist über einen mehrjährigen Zeitraum.

Um in Zweifelsfragen Sicherheit zu erlangen, hilft hier das sogenannte Clearing-Verfahren. Hier findet durch die Deutsche Rentenversicherung eine Statusfeststellung statt, die bindend ist.

Wird nachträglich eine Scheinselbständigkeit also ein verdecktes Arbeitnehmerverhältnis festgestellt, werden Sozialabgaben auf den Zahlbetrag erhoben. Das gezahlte Entgelt wird also als Nettolohn betrachtet. Im schlimmsten Fall ist die erhaltene Vorsteuer wieder an das Finanzamt zurückzuzahlen und die abgeführten Umsatzsteuerbeträge werden durch den Ausweis auf den Rechnungen einbehalten, wenn die Rechnungen nicht mehr korrigiert werden können.

Durch die rückwirkende Rechtskraft der Feststellung der eigentlichen Arbeitnehmereigenschaft können zusätzlich Säumniszuschläge fällig werden.

Bei rechtzeitig beantragter Statusfeststellung werden jedoch in der Regel keine Säumniszuschläge erhoben, auch wenn sich das Verfahren über Monate hinzieht und später Arbeitnehmereigenschaften festgestellt werden.

Möglichen Arbeitgebern wird daher oft geraten, bis zum Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens die potentiellen Sozialabgaben einzubehalten.

Neben den Sozialabgaben werden auch die entsprechenden Lohnsteuerbeträge fällig, wenn eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird. Auch hier gelten die gezahlten Beträge als gezahlter Nettolohn.

Die Merkmale, nach denen die Deutsche Rentenversicherung die Unterscheidungen nach Unternehmer- bzw. Arbeitnehmereigenschaft vornimmt, hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Sieben wesentliche Kriterien werden werden zur steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einstufung einbezogen:

  • Existiert eine vorangehende Arbeitnehmereigenschaft bei Auftraggeber?
  • Findet die Beschäftigung regelmäßig statt?
  • Ist die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt?
  • Existieren mehrere Auftraggeber?
  • Inwieweit ist der Auftragnehmer weisungsgebunden hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten?
  • Führen die übertragenen Arbeiten auch Arbeitnehmer des Auftraggebers aus?
  • Wie ist der Auftragnehmer in die betriebliche Organisation eingebunden?

Fragen nach der Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeldgeld sind in den Hintergrund getreten, da diese Zahlungen weitestegehend sowieso weggefallen sind. Für eine Beurteilung zählt immer der Gesamteindruck nicht einzelne Merkmale.

Besonderheiten: Es kann Selbständige nach den o.g. Kriterien geben, die dennoch zu den meldepflichtigen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen gehören. Diese Selbständigen sind in diesem Falle auch rentenversicherungspflichtig. Zu diesen Selbständigen zählen meistens auch die Unternehmer, die selbst keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und auch dauerhaft nur einen Auftraggeber haben.

Haben Sie Fragen zu dieser Problematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

[…] der Richtigkeit des vom LSG als Vorinstanz gefundenen Ergebnisses, wonach der Selbständige aufgrund seiner Tätigkeit für den Auftraggeber  nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, […]

[…] der Richtigkeit des vom LSG als Vorinstanz gefundenen Ergebnisses, wonach der Selbständige aufgrund seiner Tätigkeit für den Auftraggeber  nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, […]
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Donnerstag, 28. März 2024

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