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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (445 Worte)

Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren

Der § 4 UStG regelt die möglichen Steuerfreiheiten hinsichtlich der Umsätze hinsichtlich der Umsatzsteuer.

Zur Steuerfreiheit von Zahnarztleistungen sind die entsprechende Normen in der Nummer 14 dieses Gesetzes geregelt. Hier steht zu den Steuerbefreiungen bei Lieferungen und Sonstigen Leistungen, dass die Umsätze steuerfrei sind für: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat.
Zahnarztleistungen im Sinne der Humanmedizin liegen dann vor, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Erkrankungen notwendig sind. Die entsprechenden Zahnarztleistungen müssen medizinisch indiziert sein.

Daher fallen alle Zahnarztleistungen, die medizinisch nicht notwendig sind nicht unter § 4 Nr. 14 UStG und sind auch nicht umsatzsteuerfrei. Dies wären z.B. Leistungen kosmetischer bzw. ästhetischer Art. Ästhetische Leistungen, die jedoch psychische Beschwerden vermeiden oder abbauen sollen, gelten jedoch als medizinisch notwendig.

Verlangensleistungen, also Leistungen des Zahnarztes, die ausschließlich auf Wunsch des Patienten erbracht werden, gelten demnach als umsatzsteuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass bei Einstufung der Leistung des Zahnarztes zur Steuerpflicht auch alle damit zusammenhängenden Leistungen steuerpflichtig sind - z.B. Anästhesie (A 3.10 UStAE). Hier wird zur Abgrenzung der Haupt- und Nebenleistungen folgendes dargestellt: "Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein."
Neben diesen Sachverhalten ist zu beachten, dass nach Feststellung einer eventuellen Steuerpflicht, die anzuwendenden Steuersätze zu betrachten sind. So ist hier zu analysieren, ob der ermäßigte Steuersatz (7%) oder der Regelsteuersatz (19%) anzuwenden ist.

Für Zahnärzte, die nur einen kleinen Anteil an Verlangensleistungen (steuerpflichtigen Leistungen) erbringen, ist möglicher Weise zu prüfen, ob für diese Umsätze die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anzuwenden ist.

Um diesen Gesamtkomplex steuerrechtlich optimal zu würdigen und umzusetzen, stehe ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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