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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (191 Worte)

Arbeitnehmerüberlassung oder Werkverträge

Überblick: Bei einem Werkvertrag bzw. einem Dienstvertrag besteht die Rechtsbeziehung (Werkvertrag, Dienstvertrag) zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der ausführende Arbeitnehmer ist nur dem Auftragnehmer weisungsgebunden und hat mit diesem einen Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer/Mitarbeiter ist quasi Erfüllungsgehilfe für den Arbeitgeber/Auftragnehmer. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber ein Produkt bzw. einen Erfolg.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜG-Vertrag) zwischen dem Verleiher der Arbeitnehmer und dem Entleiher (Leihende). Zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag. Während der Arbeitnehmerüberlassung ist der Arbeitnehmer dem Entleiher weisungsgebunden.

Abgrenzungskriterien: Die wesentlichsten Kriterien zur Abgrenzung der Verträge hinsichtlich der Werk bzw. Dienstverträge und der Arbeitnehmerüberlassungsverträge sind die Weisungsbindung und die Gewährleistung. Entscheidend ist letztendlich die tatsächliche Auftragsdurchführung. Nur weil Werkvertrag drübersteht, kann der Vertrag rechtlich auch als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beurteilt werden, wenn die entsprechende Abwicklung dementsprechend gestaltet wurde.

Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es oft, wenn Werk- bzw. Dienstverträge geschlossen werden, die betriebsmittelarm sind, d.h. wenn (fast) ausschließlich die Arbeitskraft der Mitarbeiter gefragt ist. Hier gestaltet sich die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung oft schwierig.

Was diese Umstände für Ihr Unternehmen bedeuten und welche betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben, bespreche ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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