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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (296 Worte)

Leistungen des AG für Zukunftssicherung - 44€-Freigrenze

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu der Frage Stellung genommen, ob für Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmers auch die 44€-Freigrenze anwendbar sei. Beiträge für die Zukunftssicherung beinhalten hier z.B. Beiträge für die private Pflegezusatzversciherung oder Krankentagegeldversicherung.

Das BMF führt in seinem Schreiben vom 10.10.2013 hierzu unter anderem aus, dass Arbeitslohn alle Einnahmen seien, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören somit auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Auch wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer sei und der Arbeitnehmer die versicherte Person, führe die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist somit nicht anzuwenden, so das BMF.

Das BMF legt in dem o.g. Schreiben weiterhin dar, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner ständigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF ausführe, dass die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwenden kann. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet die Beiträge zur Verfügung, sei eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt.

Anders verhält es sich nach Auffassung des BFH (14.04.2011, VI R 24/10), wenn die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn darstellt, und zwar immer dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz aber keine Geldzahlung verlangen kann.

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass bei Zukunftssicherungsleistungen im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem gelte, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd sei.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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