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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (584 Worte)

Kleinunternehmerregelung bei Neugründung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 29.11.2013 zur Behandlung von Umsätzen aus dem Münz- und Briefmarkenhandel geäußert, wenn hier die sogenannte Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet wird. Wörtlich heißt es dort:

"Die Unternehmer des Münz- und Briefmarkenhandels haben in der Vergangenheit vielfach gemäß § 25a Absatz 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet und auf ihre Umsätze die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes angewendet.
Vor dem Hintergrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Bereich des ermäßigten Umsatz-steuersatzes für Sammlungsstücke (Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1809) beabsichtigen viele Unternehmer, ab dem 1. Januar 2014 verstärkt die Differenzbesteuerung anzuwenden. Dieser Übergang ist sowohl hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen, als auch hinsichtlich der Ermittlung des Einkaufspreises mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden."
Zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz § 25a Abs. 3 UStG äußert sich das BMF wie folgt:

"Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Gegenstände in einem Verhältnis 60 : 40 auf. Für 60 % der vorhandenen Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zugänglich sind („60-%-Topf"). Für die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenstände handelt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Lieferungen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen („40-%-Topf"). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenstände einem der beiden Töpfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.
Veräußert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem „60-%-Topf" zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis mit 70 % des Verkaufspreises geschätzt werden.
Die Lieferungen von Gegenständen, die dem „40-%-Topf" zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes."

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz gemäß § 25a Absatz 4 UStG äußert sich das BMF wie folgt:

"Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt, in einem Verhältnis 60 : 40 auf. Für 60% der vorhandenen Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zugänglich sind („60-%-Topf"). Für die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenstände handelt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Lieferungen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen („40-%-Topf"). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenstände einem der beiden Töpfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.
Veräußert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem „60-%-Topf" zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis dieses Gegenstandes mit 70 % des Verkaufspreises geschätzt werden. Die Summe der innerhalb eines Besteuerungszeitraums geschätzten Einkaufspreise kann bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Absatz 4 UStG) von der Summe der Verkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums abgezogen werden. Der Abzug der Summe der tatsächlichen Einkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums bleibt hiervon unberührt. Für Kalenderjahre, in denen der Unternehmer die Einzeldifferenzmethode anwendet (Abschnitt 25a.1 Absatz 14 UStAE), unterbleibt ein Abzug der geschätzten Einkaufspreise. Ein Übertrag auf andere Kalenderjahre ist nicht möglich.
Die Lieferungen von Gegenständen, die dem „40-%-Topf" zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro übersteigt, sind die Regelungen zur Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz anzuwenden."

Haben Sie Fragen hinsichtlich zur praktischen Umsetzung oder zu weiterführenden Detailfragen zu diesem Thema sprechen Sie mich gern an. Gern übernehme ich auch zur rechtssicheren Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die Buchhaltung und die Fertigung der Gewinnermittlung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Donnerstag, 25. April 2024

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