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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (350 Worte)

BFH, 21.3.2013, VI R 42/12

Spätestens seit der Diskussion, warum Hotelübernachtungsleistungen (kurzfristige Vermietung und Verpachtung / Beherbergung) ab 01.01.2010 nur noch dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen und nicht mehr dem regulären Steuersatz (19%), die Hotelpreise sich aber nicht reduziert haben, weiß jeder um diesen Sachverhalt.

Ein wenig untergegangen in dieser Diskussion ist jedoch, dass der ermäßigte Steuersatz nicht auf die Frühstücksleistungen (Verpflegung generell) anzuwenden ist. Hier gilt weiterhin der reguläre Steuersatz. Der BFH hat dies noch einmal in einem Urteil bekräftigt (24.04.2013, XI R 3/11). Dies gelte auch dann, wenn Hotels Übernachtungen mit Frühstück mittels Pauschalpreis anbieten.

Der umsatzsteuerliche Grundgedanke bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12a UStG) basiert darauf, dass solche Leistungen grundsätzlich erst einmal steuerfrei sind (vereinfacht dargestellt und mit der Annahme, dass die entsprechende Leistung im Inland steuerbar ist).

Der Vermieter kann dann unter Umständen wählen, ob diese steuerfreie Leistung steuerpflichtig wird (§ 9 Abs. 1 UStG). In anderen Fällen greift die Steuerfreiheit von vornherein nicht, z.B. bei kurzfristiger Vermietung (wie es Hotels durchführen) § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt sich jedoch der Umsatzsteuersatz von 19% auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. So der Gesetzestext.

Die Richter vertraten eindeutig und verständlich die Meinung, dass Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dieser Umstand verdränge den eigentlich herrschenden Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Z.B. beim Verkauf einer Topfpflanze beträgt der Umsatzsteuersatz auf den Topf auch nur 7%. In diesem Fall gilt der Topf als Nebenleistung zur Topfpflanze. Würde der Topf separat als "Topf" verkauft werden, würde der Steuersatz 19% betragen.

Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung: "Die Frühstücksleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt."

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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