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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (181 Worte)

BFH, 21.02.2017, VIII R 7/14

Das Finanzgericht Münster hatte in einem Urteil (01.07.2013, 2 K 1062/12E) noch einmal deutlich gemacht, dass Beerdigungskosten beim Erben keine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn er die Beerdigungskosten durch den Nachlass begleichen kann.

Die Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen regeln die Vorschriften des § 33 EStG. Hierin wird formuliert, dass außergewöhnliche Belastungen nur dann vorliegen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Weiter heißt es, dass die sogenannten außergewöhnlichen Aufwendungen dem Grunde nach nur dann zwangsläufig entstehen, wenn sich ihnen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstehen, grundsätzlich außergewöhnlich sind. Die Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten entsteht jedoch nicht aus einer persönlichen Verpflichtung heraus, sondern stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar. Nur durch die Annahme der Erbschaft entsteht diese Verpflichtung. Sie entsteht deshalb nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG. Die Zwangsläufigkeit ergäbe sich auch nicht aus sittlichen Gründen, wenn ausreichend Erbmasse vorhanden ist, um die Beerdigungskosten tragen zu können.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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