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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (234 Worte)

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes - Grunderwerbsteuergesetz

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat hinsichtlich der Aufteilung eines pauschalen Gesamtkaufpreises, der mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen beinhaltet, Stellung bezogen. Unternehmen haben solche pauschalen Gesamtkaufpreise aufzuteilen. Das BMF-Schreiben (vom 28.11.2013, IV D 2 - S 7200/13/10004) erläutert das Aufteilungsverfahren.

Mit diesem BMF-Schreiben reagiert der Gesetzgeber auf einen BFH-Beschluss (03.04.2013, V B 125/12). Der BFH war dort der Meinung, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der einfachsten möglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Sollte ein Unternehmen die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenstände auch einzeln liefern, so ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich aufgrund der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Ausgangspunkt der BFH-Entscheidung war die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises und die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei sogenannten Spar-Menüs in einem Schnellimbissrestaurant.

Das BMF-Schreiben legt dar, dass Unternehmen, die mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen erbringen und zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis anbieten, das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen haben. Die Aufteilung hat hierbei mit der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen. Dabei muss die Aufteilung zu einem sachgerechten Ergebnis führen.

Unternehmen, die ihre Leistungen im Rahmen von Gesamtverkaufspreisen erbringen, diese Leistungen aber auch einzeln anbieten, haben ihre Gesamtverkaufspreise grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der entsprechenden Leistungen aufzuteilen. Parallel dazu ist eine Aufteilung aber auch auf Basis der einzelnen Wareneinsätze zulässig, wenn diese Aufteilungsmethode gleich einfach ist und zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Zu beachten ist dringend, dass die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises in unterschiedlich zu besteuernde Leistungen eine Pflichtangabe in der Rechnungsstellung ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Donnerstag, 18. April 2024

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