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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (239 Worte)

Grundstücksschenkung

Der BFH hatte in einem Urteil (18.07.2013, II R 37/11) klargestellt, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks eines Elternteils an dessen Kind und anschließender Weiterschenkung des Kindes an dessen Ehegatten, keine Schenkung des Elternteils an das Schwiegerkind vorliegt. Bedingung sei jedoch, dass die Schenkung des Kindes an dessen Ehegatten aus keiner Verpflichtung aus der Schenkung des Elternteils an das Kind heraus resultiert.

Jede Schenkung innerhalb einer Schenkungskette ist separat zu beurteilen, wenn keine Verpflichtung zur Weiterschenkung besteht.

In der Urteilsbegründung führen die Richter wörtlich aus: "Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Vielmehr liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor. Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden."

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 28. März 2024

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