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private Veräußerungsgeschäfte - wann entstehen Steuern und wann nicht
Der BFH hatte sich in einem Urteil ( 06.08.2013, VIII R 10/10) zu den steuerlichen Auswirkungen und der Zurechnung von Erträgen aus einer GmbH-Beteiligung bei Treuhandverhältnissen zu äußern.
Bei einem Treuhandverhältnis wirkt der Treuhänder nach außen für den Treugeber. Wirtschaftlicher Eigentümer bleibt der Treugeber.
In der Urteilsbegründung schreibt der BFH: "Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Eigentümer i.S. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer bzw. Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, dass bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein, wenn im konkreten Einzelfall ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis besteht." Somit sind Kapitalerträge dem Treugeber zuzurechnen.
Das Urteil des BFH ist jedoch dahingehend beachtlich, dass im geurteilten Fall ein nur mündlich geschlossener Treuhandvertrag zwischen nahestehenden Personen vorlag. Diesen mündlichen Vertrag sah der BFH als existent und steuerlich wirksam an.
Verträge zwischen nahestehenden Personen sind jedoch steuerlich grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich im Voraus geschlossen worden und einem Fremdvergleich standhalten. Das Nichtvorliegen eines solchen Vertrages sah der BFH im Urteilsfall aber als nicht notwendig an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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