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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (208 Worte)

Gelangensbestätigung

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Exporte sind im Inland steuerfrei; §§ 4 Nr. 1 a und b i.V.m. 6, 6a und 7 UStG.

Um die Steuerfreiheit zu erlangen, muss der Finanzbehörde bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Gelangen der Ware in den andere Mitgliedsstaat nachgewiesen werden. Die Vorgaben des Nachweises waren in der Vergangenheit recht kompliziert.

Die Finanzbehörde hat aber nun diese Vorgaben gelockert. Mit dem BMF-Schreiben vom 16.09.2013 hat sie durch Änderungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) Regelungen zugelassen, die den Nachweis des Gelangens vereinfachen.

Dieses BMF-Schreiben enthält auch ein Muster für die erforderliche "Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung)".

Folgende Vereinfachungen ergeben sich z.B. zukünftig für die Unternehmen:

  • die Gelangensbestätigung aber auch Alternativen können aus mehreren Dokumenten bestehen wie z.B. aus dem Frachtbrief oder der Spediteursbescheinigung. Diese Dokumente müssen auch nicht mehr aufeinander Bezug nehmen.
  • die auf elektronischem Wege übersandten Unterlagen können zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Papierform aufbewahrt werden.

Die Angabe des genauen Bestimmungsortes bleibt jedoch weiterhin Pflicht. Weiterhin sind für die deutschen Finanzbehörden die Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen. D.h. deutsche Vordrucke verwenden oder beglaubigte Übersetzungen anfertigen lassen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie mich gern an. Die Gelangensbestätigung erhalten Sie auch bei mir.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 20. April 2024

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