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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Entschädigung - Schadenersatz - Abgrenzung
Unter Realteilung versteht man im Steuerrecht die Aufteilung von Personengesellschaften auf die einzelnen Gesellschafter, wobei die Gesellschafter einzelne Wirtschaftsgüter bzw. Teilbetriebe Betriebsvermögen nutzen. Eine fest formulierte Definition der "Realteilung" gibt es nicht. Sie ist also eine Art Auseinandersetzung der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen in festgelegtem Rahmen § 16 Abs. 3 EStG.
Der Grundgedanke bei der Realteilung besteht darin, dass obwohl ein Betrieb aufgelöst wird und in diesem Zusammenhang dessen stille Reserven aufgelöst und versteuert werden müssten, die übernehmenden Gesellschafter die Wirtschaftsgüter bzw. Teilbetriebe zu Buchwerten fortzuführen können - ohne Auflösung der stillen Reserven.
Grundbedingungen für die Anwendung der Regelungen zur Realteilung sind, dass mindestens einer der bisherigen Mitunternehmer die ihm zugerechneten Wirtschaftsgüter in einem anderen Betriebsvermögen weiternutzt und mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage durch einem ehemaligen Mitunternehmer weiterhin in einem Betriebsvermögen verbleibt. Die ursprüngliche Gesellschaft muss ausgelöst werden.
Bei der Durchführung einer Realteilung gibt es verschiedene Möglichkeiten, die letztendlich zum selben Ziel führen.
Sie unterscheiden sich dahingehend, ob einfach eine simple Aufteilung erfolgt, ob stille Reserven von einem ehemaligen Mitunternehmer auf andere verschoben werden müssen oder ob zum Ausgleich der Werteverteilung Ausgleichszahlungen in Geld erfolgen müssen.
Welche Variante erforderlich ist, um das geplante Ergebnis zu realisieren, entscheidet immer der Einzelfall. Sprechen Sie mich gern an, damit wir gemeinsam die beste Variante ermitteln.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Der Grundgedanke bei der Realteilung besteht darin, dass obwohl ein Betrieb aufgelöst wird und in diesem Zusammenhang dessen stille Reserven aufgelöst und versteuert werden müssten, die übernehmenden Gesellschafter die Wirtschaftsgüter bzw. Teilbetriebe zu Buchwerten fortzuführen können - ohne Auflösung der stillen Reserven.
Grundbedingungen für die Anwendung der Regelungen zur Realteilung sind, dass mindestens einer der bisherigen Mitunternehmer die ihm zugerechneten Wirtschaftsgüter in einem anderen Betriebsvermögen weiternutzt und mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage durch einem ehemaligen Mitunternehmer weiterhin in einem Betriebsvermögen verbleibt. Die ursprüngliche Gesellschaft muss ausgelöst werden.
Bei der Durchführung einer Realteilung gibt es verschiedene Möglichkeiten, die letztendlich zum selben Ziel führen.
- Realteilung ohne Kapitalkontenanpassung
- Realteilung mit Kapitalkontenanpassung
- Realteilung mit Spitzen- bzw. Wertausgleich
Sie unterscheiden sich dahingehend, ob einfach eine simple Aufteilung erfolgt, ob stille Reserven von einem ehemaligen Mitunternehmer auf andere verschoben werden müssen oder ob zum Ausgleich der Werteverteilung Ausgleichszahlungen in Geld erfolgen müssen.
Welche Variante erforderlich ist, um das geplante Ergebnis zu realisieren, entscheidet immer der Einzelfall. Sprechen Sie mich gern an, damit wir gemeinsam die beste Variante ermitteln.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
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(webseite) am Donnerstag, 24. Januar 2019 22:01
[…] einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem […]
Gäste - Claas Peter Müller Steuerberater | Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags
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