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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (160 Worte)

Überwachungspflichten eines GmbH-Geschäftsführers

Das Landgericht Bonn (Urteil v. 13.02.2013, 2 0 159/12) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Überwachungspflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehen.

Werden in einem größeren Unternehmen mehrere Geschäftsführer für verschiedene Bereiche im Unternehmen eingesetzt, hat nicht jeder Geschäftsführer zwangsläufig umfänglichen Einblick auch in die anderen Bereiche.

Hinsichtlich einer möglichen (Mit)Inhaftungnahme entstehen hier aber große Risiken. Das Landgericht Bonn verwies trotz der Ressortaufteilung auf die bestehende Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer. In einer Krise des Unternehmens darf sich ein Geschäftsführer nicht an die interne Ressortaufteilung berufen und muss sich auch für Entscheidungen und Handlungen der Geschäftsführer der weiteren Bereiche interessieren und diese kontrollieren.

Insbesondere gelte dies für die abzuführenden Lohnnebenkosten wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und die Umsatzsteuer.

Ressortfremde Geschäftsführer haben also neben den Kontrollpflichten auch die Pflicht des eventuell notwendigen Eingreifens bei nicht oder richtiger Abführung Lohnnebenkosten.

Diese gesteigerten Überwachungspflichten greifen aber wohl noch nicht bei rückgängigen Umsatzzahlen, wenn ansonsten keine Anzeichen einer Krise vorliegen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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